(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Parteien, die bei uns einkaufen („Käufer“), wenn sie Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(2) Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch uns, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Zulieferern beschaffen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt von uns zumindest in Textform (§§ 126b, 127 Abs. 1 BGB) und/oder per email mit Internetlink zur Veröffentlichung auf unserer Homepage mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Käufers vorbehaltlos die Lieferung an ihn ausführen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) zwischen uns und dem Käufer haben Vorrang vor diesen AVLB. Für den Inhalt und die Gültigkeit von derartigen Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, mindestens Textform erforderlich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind mindestens in Textform abzugeben.
(6) Hinweise auf beziehungsweise Zitieren von gesetzliche(n) Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher stets die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Bei Widersprüchen geht in diesen AVLB die deutsche Sprachfassung der englischen Sprachfassung vor.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dieser Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Unsere Annahme (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) kann entweder schriftlich, in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart beziehungsweise von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 (sechs) Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Belieferung“), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig ihm die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Belieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Belieferung liegt beispielsweise (i) bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere(n) Zulieferer vor, wenn wir ein oder mehrere kongruente(s) Deckungsgeschäft(e) abgeschlossen haben, oder (ii) wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(4) Beruht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Störungen, zum Beispiel Krieg, terroristische Anschläge, Pandemien, Epidemien, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskampfmaßnahmen, auch sämtlich solche, die Zulieferer von uns betreffen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der dadurch eingetretenen Behinderungen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt EXW Eschborn (Incoterms 2020). Auf Verlangen, Kosten und Risiko des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Beförderungsmittel, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Sollte eine Abnahme der Ware vereinbart sein, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Wenn der Käufer im Verzug der Annahme der Ware ist, steht dies der Übergabe beziehungsweise Abnahme der Ware gleich.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung der Ware aktuellen Preise, und zwar ab Fabrik/Lager, zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis nach Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer bei nicht erfolgter Zahlung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Fortbestehens des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Ver-zugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 7 Abs. 5 2. Halbsatz unten, unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung finden Anwendung.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („Gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Unterabsatz (c) unten befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten (einschließlich vermischen und verbinden). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte (vor etwaigen Verkehrssteuern) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Der Käufer tritt schon jetzt an uns zur Sicherheit die mit dem Weiterverkauf der Ware oder des neu entstandenen Erzeugnisses begründeten Forderungen gegen Dritte insgesamt beziehungsweise in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Unterabsatz (a) ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die in Absatz 2 oben genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 oben geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Gesicherten Forderungen um 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhaften Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffenen Vereinbarungen. Als Beschaffenheitsvereinbarung der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerspezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und/oder von uns (insbesondere in Katalogen und/oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (auch - anderer - Hersteller bei Handelsware, Zulieferteilen und/oder Zulieferzubehör), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder, mit der Ausnahme eines arglistigen Verschweigens unsererseits oder einer von uns zur Ware gegebenen Beschaffenheitsgarantie, grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchung der Ware hat in jedem Fall vor einem Einbau oder einer weiteren Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(4) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt vorbehalten.
(5) Wir sind berechtigt, unsere Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt, wobei der Käufer jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten kann.
(6) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen. Bei Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschrif-ten zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau beziehungsweise die Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau beziehungsweise die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.
(7) Die für die Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten tragen beziehungsweise erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AVLB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andererseits können wir vom Käufer Ersatz der aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten fordern, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war dem Käufer nicht bekannt oder für ihn nicht erkennbar.
(8) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgenden § 8.
(1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart wurde und/oder sich auch nichts anderes aus diesen AVLB (einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen) ergibt.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,
(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das heißt: eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei jedoch unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
(3) Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit von uns ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben wurde, und für Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (und vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen, wie §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3, 444, 445b BGB) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 (ein) Jahr ab Übergabe der Ware an den Käufer beziehungsweise, gemäß § 4 Abs. 2 oben, Gefahrenübergang auf ihn.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn im Einzelfall würde die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (i) oben sowie nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Erfüllungsort ist Eschborn, Deutschland.
(2) Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Warenkaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt/Main, Deutschland. Wir können jedoch auch gegen den Käufer Klage an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.
24.06.2024